Erbe & Schenkung

Nach aktuellen Schätzungen werden jährlich etwa 150 Milliarden Euro vererbt. Nur für den kleineren Teil dieser Vermögen existiert eine sachgerechte und vorsorgende Nachfolgeplanung. Streit innerhalb der Familie, mitunter teure Gerichtsverhandlungen und der Zerfall des Vermögens sind nicht selten die Folge. Daher sollte man sich mit dem Thema „Erben und Vererben“ rechtzeitig und unter Hinzuziehung fachkundiger Berater beschäftigen. Wir beraten Sie bei der Gestaltung Ihres Testaments oder Ihres Erbvertrages und empfehlen Ihnen in Zusammenarbeit mit Ihrem steuerlichen Berater die für Sie unter erb- und steuerlichen Gesichtspunkten sinnvolle Gestaltung.

Statt durch Erbfolge kann Vermögen aber auch bereits unter Lebenden übertragen werden. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, spricht man von vorweggenommener Erbfolge. Wir erwägen gemeinsam mit Ihnen, ob eine lebzeitige Übertragung von Vermögensgegenständen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sinnvoll erscheint. Eine ausgewogene Gestaltung, die sowohl die Interessen des Schenkers als auch die des Erwerbers berücksichtigt, kann im Einzelfall deutliche Vorteile gegenüber der Vererbung im Todesfall haben. Als Nachteil der lebzeitigen Übertragung kann empfunden werden, dass dem Veräußerer der Gegenstand entzogen wird. Allerdings kann sich der Veräußerer vorbehalten, das übertragene Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen zurückzufordern. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich bei der Übertragung gewisse Rechte an dem Gegenstand vorzubehalten. So kann der Veräußerer etwa den sogenannten Nießbrauch als umfassendes Nutzungsrecht oder auch ein Wohnungsrecht behalten, welches dem Veräußerer das Recht gibt, bis an sein Lebensende das Objekt unentgeltlich bewohnen zu dürfen. Vorteilhaft ist bei der Übertragung unter Lebenden etwa die Möglichkeit, einen möglichen Streit zwischen mehreren Kindern als späteren Erben von vorneherein durch Abstimmung mit diesen Kindern zu vermeiden und damit den Familienfrieden zu sichern. Durch die Übertragung von Grundbesitz auf die nächste Generation kann die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden. Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden und schenkungs- beziehungsweise erbschaftssteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der Übertragungsvorgänge mehrfach ausgenutzt werden.

Notariat Hermanns & Schumacher
Habsburgerring 2 (Westgate) · 50674 Köln
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