Familienrecht

Ehen werden in guten Zeiten geschlossen. Um in weniger guten Zeiten keine Überraschungen zu erleben, kann es sich empfehlen, Vorsorge durch einen Ehevertrag zu treffen. Wir erläutern Ihnen die gesetzlichen Folgen der Ehe und die Folgen im Scheidungsfall. Der gesetzliche Ehegüterstand ist der der Zugewinngemeinschaft. In diesem Güterstand bleiben das Vermögen von Mann und Frau während der gesamten Ehezeit getrennt. Im Falle einer Scheidung der Ehe wird für jeden Ehegatten das zu Beginn der Ehe vorhandene Anfangsvermögen und das bei Beendigung der Ehe vorhandene Endvermögen ermittelt. Der Differenzbetrag ist der „Zugewinn“. Der Ehegatte, der mehr Zugewinn während der Ehe erzielt hat, muss die Hälfte von diesem „Mehr“ an den anderen Ehegatten abgeben. Nach dem gesetzlichen Regelungsmodell entstehen mit Eingehung der Ehe auch Unterhaltsansprüche. Wird die Ehe geschieden, ist grundsätzlich jeder für sich selbst verantwortlich. Allerdings sieht das Gesetz auch einen nachehelichen Unterhaltsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen vor (z.B. Unterhalt wegen Betreuung gemeinsamer Kinder oder wegen Alters oder wegen Krankheit). Darüber hinaus sieht das Gesetz im Falle der Scheidung der Ehe einen Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften vor („Versorgungsausgleich“). Sie entscheiden, ob Ihnen dieses gesetzliche Regelungsmodell für Ihre individuelle Ehe als angemessen erscheint. Diese Frage mag von Ihnen verneint werden, wenn beide Ehepartner beabsichtigen, während der Ehe uneingeschränkt berufstätig bleiben zu wollen. In diesem Fall kann es sich empfehlen, den gesetzlichen Güterstand, die nachehelichen Unterhaltsansprüche oder die Regelungen zum Versorgungsausgleich auszuschließen oder zu modifizieren. Wir erläutern Ihnen, in welchem Rahmen eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen möglich ist und entwerfen die entsprechenden ehevertraglichen Gestaltungen.

Ist der Versuch Ihres gemeinsamen Lebens fehlgeschlagen, helfen wir Ihnen, durch Getrenntlebens- und/oder Scheidungsfolgenvereinbarungen eine sachliche Auseinandersetzung mit Ihrem Partner zu ermöglichen. Solche Vereinbarungen senken die Kosten des gerichtlichen Scheidungsverfahrens und können die emotionalen Folgen der Trennung erheblich mindern.

Gleichgeschlechtliche Paare, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen wollen, stellen sich zu Recht häufig die Frage, ob die gesetzlichen Bestimmungen für diese Lebenspartnerschaft, insbesondere für den Fall ihrer Auflösung, angemessen sind. Für gleichgeschlechtliche Partner, die oftmals kinderlos und Doppelverdiener sind, passen die gesetzlichen Regelungen, die zum großen Teil den eherechtlichen Regelungen entsprechen, vielfach nicht. Auch hier empfehlen sich häufig vertragliche Regelungen im Rahmen eines Lebenspartnerschaftsvertrags, um den rechtlichen Rahmen der Lebenspartnerschaft ihrem individuellen Zuschnitt anzupassen.

Notariat Hermanns & Schumacher
Habsburgerring 2 (Westgate) · 50674 Köln
Zum Seitenanfang